Geschlechtergerechtigkeit im Aufenthaltsrecht?
Ein Gleichstellungs-Check des Aufenthaltsgesetzes
In der aktuellen Debatte über Migration und Integration geraten Frauen mit ihren spezifischen Bedarfen allzu leicht aus dem Blick. Auch ihre Potentiale im Kontext des Fachkräftemangels werden kaum diskutiert. Die Studie fragt deshalb, welche Rahmenbedingungen das Aufenthaltsrecht für Frauen schafft und wo sich darin ggf. Gleichstellungshindernisse verbergen.
Studie 1 – Reihe Gleichstellungswissen | Veröffentlicht am 03.12.2024
Autor*innen: Prof. Dr. jur. Dorothee Frings und i. R., Dr. jur. Catharina Conrad | Herausgeberin: Bundesstiftung Gleichstellung
Inhaltsverzeichnis
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2.1. Relevanzprüfung
2.2. Ermittlung betroffener Personengruppen
2.3. Analyse der Ausgangslage
2.4. Ermittlung der Auswirkungen auf die verschiedenen Wirkbereiche
2.5. Handlungsempfehlungen an den Gesetzgeber
2.6. Schlussbemerkung -
3.1. Gesetzesfolgen nach den verschiedenen Wirkbereichen
3.2. Defizite der Arbeitshilfe
3.3. Bewertung der Arbeitshilfe
3.4. Schlussbemerkung
Ausgewählte zentrale Erkenntnisse
- Eine systematische Prüfung gleichstellungsrelevanter Wirkungen ist bei bisherigen Gesetzesfolgenabschätzungen zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht erfolgt. Dabei liegt der Frauenanteil bei Drittstaatsangehörigen – die die Zielgruppe des AufenthG darstellen – bei knapp 50 Prozent.
- Die Lebenslagen von Frauen ohne deutsche oder EU-Staatsangehörigkeit sind bislang wenig systematisch untersucht worden. Bisherige Forschungsergebnisse zu einzelnen Teilgruppen legen nahe, dass diese Frauen überwiegend eine Erwerbsbeteiligung wünschen, sie jedoch nicht entsprechend realisieren können. Zumeist sind sie unter ihrem Qualifikationsniveau beschäftigt und beim Spracherwerb gegenüber Männern benachteiligt. Sie übernehmen den ganz überwiegenden Teil der Sorge- und Familienarbeit und machen überproportional häufig Gewalterfahrungen.
- Dadurch, dass Belastungen durch Sorge- und Familienarbeit wie auch finanzielle Ressourcen ungleich zwischen den Geschlechtern verteilt sind und das AufenthG diesen Umständen derzeit nicht ausreichend Rechnung trägt, entstehen Ungleichheiten und Abhängigkeiten.
Handlungsempfehlungen
- § 5 AufenthG sollte so ergänzt werden, dass für die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Sicherung des Lebensunterhalts nicht vorausgesetzt wird, wenn dies durch Schwangerschaft, Mutterschutz, Kinderbetreuung und/oder Pflege von Angehörigen nicht möglich ist. Frauen tragen den Hauptteil der Sorgearbeit und können daher weniger am Erwerbsleben teilhaben. Beim Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts sind sie deshalb oftmals schlechter gestellt.
- Der Nachzug von Eltern/Großeltern sollte bei der Sicherung des Lebensunterhalts zugelassen werden. Der Nachzugswunsch ergibt sich oftmals aus der Hilflosigkeit der eigenen Eltern, die im Herkunftsland ohne familiäre Unterstützung geblieben sind. Besonders betroffen sind ältere Frauen, die ohne soziale Einbindung im Herkunftsland in eine prekäre Lage geraten.
- Das eigenständige Aufenthaltsrecht für Ehepartner*innen in § 31 AufenthG sollte nach einer kürzeren Wartezeit entstehen. Die Anwendung des Härtefalls sollte auf alle familiären Aufenthalte erweitert, der Gewaltbegriff der Istanbul-Konvention übernommen und die Beweisanforderungen herabgesetzt werden.
- Im Bereich der humanitären Aufenthaltstitel sollte entsprechend den Vorgaben des Art. 59 der Istanbul-Konvention ein Aufenthaltstitel geschaffen werden, der sowohl die besondere persönliche oder humanitäre Situation der Betroffenen erfasst als auch ihre Mitwirkung in einem Verfahren gegen die Täter*innen.
Methode und Vorgehen
Die Studie wurde anhand der „Arbeitshilfe gleichstellungsorientierte Gesetzesfolgenabschätzung nach § 2 GGO“ des BMBFSFJ erarbeitet, die geschlechtsspezifische Diskriminierung durch die Zuordnung zu Wirkbereichen identifiziert. Zusätzlich wurden Expert*inneninterviews geführt.