Rechtswissenschaftliches Fachgespräch zur Studie „Keine halben Sachen. Nicht-binäre Personen im Gleichstellungsrecht“

Am 28. Juli 2025 veranstaltete die Bundesstiftung Gleichstellung ein Fachgespräch zur Studie „Keine halben Sachen. Nicht-binäre Personen im Gleichstellungsrecht“. Die 2024 von der Bundesstiftung Gleichstellung herausgegebene Studie wurde von den Autor*innen Nick Markwald und Friederike Boll im Rahmen der digitalen Veranstaltung vorgestellt. Die Autor*innen diskutierten gemeinsam mit Expert*innen aus den Rechtswissenschaften und der juristischen Praxis sowie Mitarbeitenden der Bundesstiftung Gleichstellung zu Möglichkeiten und Grenzen, Geschlechtervielfalt im Gleichstellungsrecht und in der Gleichstellungspraxis zu berücksichtigen.

Moderiert wurde die Veranstaltung von Mona Lach und Sarah Molter, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen des Bereichs Wissen, Beratung, Innovation der Bundesstiftung Gleichstellung.

Franziska Rauchut, Co-Leitung des Bereichs Wissen, Beratung, Innovation der Bundesstiftung Gleichstellung, führte in die Thematik ein. Ausgangspunkt der Beschäftigung mit dem Thema Geschlechtervielfalt in der Bundesstiftung Gleichstellung war die Beobachtung eines Spannungsverhältnisses: Geschlechtervielfalt ist gesellschaftliche Realität und mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur sogenannten „Dritten Option“ auch rechtlich anerkannt. Während wissenschaftliche Forschung und Recht zunehmend Geschlechtervielfalt berücksichtigen, bleibt die institutionalisierte Gleichstellungspolitik in ihren Strukturen und Instrumenten weiterhin oft binär geprägt. Gleichstellungspraxis und -politik stehen vor der Herausforderung, diese Ungleichzeitigkeit zu bearbeiten.

In der Studie „Keine halben Sachen. Nicht-binäre Personen im Gleichstellungsrecht“ analysieren Nick Markwald und Friederike Boll, wie nicht-binäre Personen im geltenden Gleichstellungsrecht berücksichtigt werden. Sie untersuchen, welche rechtsmethodischen Ansätze geeignet sind, um die rechtliche Situation nicht-binärer Personen angemessen zu erfassen und zeigen auf, an welchen Stellen Handlungs- und Reformbedarfe bestehen. Die Studie in voller Länge steht hier zum Download bereit.

Nick Markwald stellte die zentralen Studienergebnisse vor.

Anschließend wurde diskutiert, auf welcher gesetzlichen Grundlage ein Gleichstellungsgebot und Fördermaßnahmen zugunsten nicht-binärer Personen gewährleistet werden können bzw. müssen und in welchem Verhältnis diese Auslegungen zu verschiedenen rechtsmethodischen Lesarten stehen. Im Zentrum des Fachgesprächs stand Art. 3 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes (GG) als verfassungsrechtliche Grundlage geschlechtlicher Gleichstellung und Nichtdiskriminierung und die Frage nach dem Einbezug nicht-binärer Personen in den staatlichen Gleichstellungsauftrag.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland – Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Studie argumentiert, dass Art. 3 Abs. 3 GG, der das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts enthält, auch nicht-binäre Personen eindeutig vor einer Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts schütze. Ein staatlicher Handlungsauftrag zur Durchsetzung tatsächlicher Gleichberechtigung bzw. zur Beseitigung von Nachteilen, wie er in Art. 3 Abs. 2 GG formuliert ist, ergebe sich jedoch nicht unmittelbar für nicht-binäre Personen: Denn Art 3. Abs. 2 GG bezieht sich in seiner Formulierung auf die binären Kategorien Männer und Frauen.

Die Autor*innen arbeiten in der Studie heraus, wie sich ein staatlicher Handlungsauftrag zur Förderung nicht-binärer Personen über grundrechtliche Schutzpflichten begründen ließe. So hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung ausdrücklich auf die besondere Vulnerabilität nicht-binärer Personen hingewiesen.

Mehrere Diskutierende sprachen sich dafür aus, den Schutz vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß Art. 3 Abs. 3 GG zu stärken und diesen auf Grundlage einer materiell-asymmetrischen Lesart auszulegen, welche die gesellschaftlichen Verhältnisse hinter den Diskriminierungsmerkmalen in den Blick nimmt. Eine solche Auslegung würde es ermöglichen, auch aktive Gleichstellungsmaßnahmen zugunsten nicht-binärer Personen zu legitimieren. Im Rahmen einer formal-symmetrischen Lesart hingegen, nach der das Recht soziale Ungleichheiten und gesellschaftliche Verhältnisse nicht adressieren sollte, ließen sich Fördermaßnahmen und Nachteilsausgleiche für nicht-binäre Menschen durch Art. 3 Abs. 3 GG jedoch kaum begründen.

Die Frage, inwiefern sich ein Gleichstellungsauftrag für nicht-binäre Personen auch durch Art. 3 Abs. 2 GG ableiten lässt, stellt sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese Norm die Grundlage vieler gleichstellungspolitischer Institutionen bildet.

Im Verlauf des Fachgesprächs wurde betont, dass Art. 3 Abs. 2 GG in seinem historischen Kontext und in seiner Entstehungsgeschichte verstanden werden müsse. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, ob und wie dieser Gleichstellungsauftrag verfassungskonform auch auf nicht-binäre Personen ausgeweitet werden könne, etwa über die Anwendung von Analogien. Die Autor*innen arbeiten in der Studie heraus, wie die Anwendung von Analogien umsetzbar ist, an welchen Stellen sie jedoch auch an ihre Grenzen stößt.

Die Diskussion machte deutlich: Eine rein formale Lesart des Art. 3 Abs. 2 GG greift zu kurz, wenn Gleichstellung verwirklicht werden soll, die Geschlechtervielfalt anerkennt. Es braucht neue Wege, um nicht-binäre Personen systematisch mitzudenken – sowohl rechtlich als auch politisch. Dabei wurde betont, wie wichtig es ist, gleichstellungspolitische Errungenschaften nicht gegeneinander auszuspielen. Vielmehr sollte bestehende Gleichstellungspolitik hinsichtlich der Berücksichtigung von Intersektionalität und vielfältigen Geschlechtern und Geschlechtsidentitäten gestärkt und weiterentwickelt werden.

Es diskutierten:

  • Thomas Altgeld, Vorsitzender des Bundesforums Männer, Mitglied des Stiftungsbeirates der Bundesstiftung Gleichstellung
  • Friederike Boll, Fachanwältin für Arbeitsrecht
  • Pauline Hachenberg, wissenschaftliche Mitarbeiterin im Bereich Wissen, Beratung, Innovation Bundesstiftung Gleichstellung
  • Dr. Ronja Heß, Rechtswissenschaftlerin Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
  • Kathleen Jäger, LL.M., wissenschaftliche Mitarbeiterin Humboldt-Universität zu Berlin
  • Nick Markwald, wissenschaftliche Mitarbeit und Promotion Europa-Universität Flensburg
  • Jacqueline Melzer, wissenschaftliche Mitarbeiterin im Bereich Gleichstellungsberichte Bundesstiftung Gleichstellung
  • Kathrin Niedenthal, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht
  • Prof. Dr. Konstanze Plett, LL.M., Professorin i.R. Universität Bremen
  • Franziska Rauchut, Co-Leitung Bereich Wissen, Beratung, Innovation Bundesstiftung Gleichstellung
  • Dr. Arn Sauer, Co-Direktor Bundesstiftung Gleichstellung

Das Team der Bundesstiftung Gleichstellung dankt den Studienautor*innen und allen Teilnehmenden.